Pressemitteilung des Kuratoriums Deutsche Altershilfe
KDA: Keine Zuzahlungen für Arztbesuche und Verordnungen aus den Taschengeldern der pflegebedürftigen und behinderten Sozialhilfeempfänger in Heimen!
KDA: Keine Zuzahlungen für Arztbesuche und Verordnungen aus den Taschengeldern der pflegebedürftigen und behinderten Sozialhilfeempfänger in Heimen!
KDA - Köln, 12. Januar 2004 - Im Vorfeld des zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) forderten und fordern die Sozialhilfeträger die Heimträger auf, die seit dem 1.01.2004 fälligen Zuzahlungen für Arztbesuche und Verordnungen aus dem sogenannten Taschengeld (Barbetrag nach § 21 (3) des Bundessozialhilfegesetzes) der Pflegebedürftigen bzw. Behinderten in Heimen zu bezahlen.
Neben zahlreichen Experten ist auch das Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) der Meinung, dass ein solches Vorgehen unzulässig ist und einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in die bisherige Praxis darstellt. Das Taschengeld, besser der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, ist ausschließlich zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gedacht, zu denen die Zuzahlung zu erforderlichen Arztbesuchen, den Medikamenten und Heilbehandlungen in jedem Fall nicht gehören.
Dieses Taschengeld ist eine Hilfe zum Lebensunterhalt des Sozialhilfeempfängers und wird auch nur dann gezahlt, wenn der Bewohner eines Heimes schon sein gesamtes Einkommen und Vermögen für den Aufenthalt in der Einrichtung aufgewandt hat. In diesem Sinne handelt es sich bei dem Barbetrag nicht um Einkommen und kommt somit auch nicht für eine Zuzahlung in Betracht.
Da die Personengruppe der sozialhilfeabhängigen Heimbewohner außer diesem Taschengeld von derzeit ca. 86 bis 128 Euro monatlich über keinerlei weitere finanzielle Mittel verfügt, verbleibt ihnen nur dieser Betrag zur Bestreitung aller persönlichen Bedürfnisse. Hierzu gehören die Kosten für die Teilnahme an geselligen Veranstaltungen, Benutzung von Nahverkehrsmitteln, Postgebühren, Geschenke, Lese- und Schreibmittel. Auch sind alle Aufwendungen für Genuss- und Körperpflegemittel, Reinigung von
Schuhen und Kleidung und deren Instandhaltung sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat davon zu bestreiten.
Somit ist eine Finanzierung von Leistungen zur Krankenversicherung aus diesem Barbetrag schon auf Grund seiner Zweckbestimmung nicht gegeben.
Daneben stehen die zu erwartenden Erlöse in keinem Verhältnis zu dem sich bereits heute abzeichnenden Verwaltungsaufwand und den entstehenden Kosten.
Die besondere Betreuungssituation von Menschen mit Demenz, die für die erforderlichen Freistellungsanträge Hilfe benötigen, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt. Hier ist zu befürchten, dass zahlreiche gesetzliche Betreuungen für diesen Personenkreis beantragt werden müssen. Die Kosten für die Einrichtung einer Betreuung liegen jährlich bei ca. 360 Euro. Der "einzutreibende" Eigenanteil, den die Krankenkassen dann erhielten, läge dagegen bei nur ca. 70 Euro.
Neben der unklaren Formulierung des Gesetzes kommt erschwerend hinzu, dass die Krankenkassen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Freistellungsbescheide auszustellen. So haben zahlreiche Heimbewohner die 2% Zuzahlungsgrenze bereits am 9.1. 2004 überschritten und damit einen Anspruch auf einen Freistellungsbescheid. Ein solcher kann aber derzeit noch nicht erteilt werden!
Das KDA fordert deshalb den Gesetzgeber auf, die unglückliche Formulierung zum Einsatz des Einkommens von sozialhilfebedürftigen Personen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen schnellstmöglich zu präzisieren und die Mitglieder der Selbstverwaltung unmissverständlich anzuweisen, keine Zuzahlungen zur Krankenversicherung über den Barbetrag vorzunehmen.
Bei Rückfragen:
Kuratorium Deutsche Altershilfe
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