Multimedia-Gesetz
Deutscher Industrie- und Handelstag Bonn, 3. Juli 1997
DIHT: "Schubladendenken" bei Multimedia-Diensten muss aufhoeren
Gesetz gut im Ansatz, aber schon novellierungsreif
Gegen ueberholtes "Schubladendenken" bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten hat sich der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) ausgesprochen. Die Unterscheidung nach Telediensten und Mediendiensten sei "kuenstlich und im Ergebnis strukturkonservierend und investitionsfeindlich". Mit Blick auf die Beratungen im Bundesrat zum Informations- und Kommunikationsdienste Gesetz IuKDG ("Multimedia-Gesetz") am morgigen Freitag (4.7.) fordert die Spitzenorganisation der Industrie- und Handelskammern, die neuen technologischen Entwicklungen und Moeglichkeiten staerker zu beruecksichtigen. Die Trennung zwischen Individualkommunikation (Teledienste=Bund) und Massenkommunikation (Mediendienste=Laender) entspreche nicht dem Stand der Technik und nicht den Beduerfnissen der Nachfrager. "Wer hier stillsteht und in alten Vorstellungen verhaftet bleibt, der wird im internationalen Wettbewerb zurueckbleiben", heisst es woertlich.
Schon jetzt sei im Gesetz ein Nachbesserungsbedarf feststellbar. Dort werde noch zuviel Ruecksicht auf traditionelle Aufsichtsstrukturen genommen. Die Zersplitterung von Zustaendigkeiten und Regelungen fuer wirtschaftlich zusammenhaengende und zusammenwachsende Dienste werde sich als Hemmschuh für Innovationen und Investitionen erweisen. Der Vorschlag, für Internet-PCs Rundfunkgebuehren zu erheben, sei ein Treppenwitz und ein gutes Beispiel fuer "voellig fehlgeleitete Wunschvorstellungen", die aus der Zersplitterung von Kompetenzen resultierten. Dass Tele-Shopping in bestimmten Faellen unter den Rundfunkbegriff falle, sei schwer vermittelbar. Was wollten die Laender tun, wenn Programme auslaendischer TV-Anbieter ueber das Internet an ihnen vorbei direkt in den Wohnzimmern landen? Globale Netze scheren sich nicht um Landeskompetenzen, so der DIHT.
Auch richte sich das Gesetz zu sehr an den Risiken aus (Haftung, Datenschutz). Hierdurch wuerden die Chancen eines - durchaus sinnvollen - Basis-Ordnungsrahmens nicht voll zum Tragen kommen. Die "typisch deutsche" Vorgehensweise, vor lauter Risiken die Chancen zu verschenken, werde sich im internationalen Vergleich als Wettbewerbsnachteil "raechen".
Positiv sei, dass das Gesetz eine Zulassungs- und Anmeldefreiheit für Diensteanbieter vorsehe. Ausserdem werden die Regelungen zur digitalen Signatur befuerwortet. Hierdurch werde die Voraussetzung für ein staerkeres Wachstum des elektronischen Geschaeftsverkehrs geschaffen.
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