alle Solarstromanlagen sind bei Volleinspeisung umsatzsteuerberechtigt !
Mißverständliche Äußerungen durch die Finanzämter
(HU) solid-Tipp: Ein regionales Finanzamt hat in einem Einzelfall abgelehnt einen Betreiber einer Solarstrom-Anlage als umsatzsteuerpflichtig anzuerkennen. Diese Behauptung ist nicht haltbar.
Zur Information:
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, hat die Möglichkeit sich die Mehrwertsteuer, die man an den Lieferanten der Anlage bezahlt hat, vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen (Vorsteuererstattung).
Die Erstattung der Mehrwertsteuer ist ein wichtiges Element für die Wirtschaftlichkeit dieser umweltfreundlichen Energieerzeugung. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, erhält außerdem die Einspeisevergütung gemäß Erneuerbaren?Energie-Gesetz (EEG) zuzüglich Mehrwertsteuer.
So erhält man bei der Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz 99 Pf. pro kWh zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Diese muss zwar später an das Finanzamt abführt werden, das Geld liegt aber solange auf dem eigenen Konto und bringt Zinseinnahmen.
Laut Oberfinanzdirektion Hannover (Vfg. vom 29.10.99) >Steht ... beim Erwerb der Photovoltaikanlage durch entsprechende Planung und Auslegung ... von vornherein fest, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann dauerhaft gegen Entgeld in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, ist ... von einer unternehmerischen Tätigkeit ... auszugehen.<
Wer die Einspeisevergütung nach EEG nutzt und seinen Strom aus der Photovoltaik-Anlage vollständig ins Netz einspeist (Volleinspeisung), der ist unternehmerisch tätig und wird umsatzsteuerpflichtig.
Will man beim Finanzamt umsatzsteuerpflichtig werden um die Vorsteuererstattung zu nutzen, sollte man betonen, dass man mit der Photovoltaik-Anlage:
- Volleinspeisung betreibt
- sich den Strom gemäß EEG vergüten lässt
- unternehmerisch tätig wird
Lediglich bei Überschusseinspeisung hat das Finanzamt die Möglichkeit die unternehmerisch Tätigkeit anzuzweifeln.
Bei Unklarheiten hilft Ihnen Ihr solid -Berater gerne weiter.
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