Rechtsauffassung der Humboldt-Universität zur Rasterfahndung wird bestätigt
Die Humboldt-Universität hatte am 21. November 2001 Beschwerde gegen den "Rasterfahndungsbeschluss" des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 eingelegt. Nachdem sie ihrer Verpflichtung zur Datenlieferung nachgekommen war, stellte sie mit ihrer Beschwerde den Beschluss zur Überprüfung durch das Landgericht. Nach Auffassung der Humboldt-Universität war die Rasterfahndung nicht von der Rechtsgrundlage des § 47 ASOG gedeckt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2002 diesen und andere Beschlüsse des AG Tiergarten, die die Herausgabe der Daten anordneten, aufgrund der Beschwerde der Humboldt-Universität und weiterer Beschwerden von betroffenen Studenten aufgehoben. Damit sieht der Präsident der Humboldt-Universität, Prof. Dr. Jürgen Mlynek, "die Rechtsauffassung der Universität über die Rasterfahndung als bestätigt an".
Das Landgericht sah die gesetzlichen Voraussetzungen der Rasterfahndung als nicht erfüllt an, weil eine dafür erforderliche "gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Leib oder Freiheit einer Person" nicht dargelegt und nicht ersichtlich war.