Nachqualifizierung von Berufsbetreuern erfolgreich abgeschlossen
Erfolgreiche Kooperation dreier Hochschulen in der Weiterbildung
36 vom Vormundschaftsgericht bestellte, hauptberuflich tätige Berufsbetreuer ohne akademische Ausbildung haben sich in einem erstmals gemeinsam von drei bayerischen Hochschulen angebotenen einjährigen Kurs nachqualifiziert und werden bei der Ausübung einer Betreuung nunmehr diplomierten Sozialarbeitern und -pädagogen gleichgestellt. Mit der Zeugnisübergabe wurde der Kurs gestern im Rahmen einer Abschlussfeier offiziell beendet. Die Betreuer mussten in Kursen am Abend und an Wochenenden an insgesamt 350 Stunden teilnehmen und sich anschließend einer dreitägigen Prüfung stellen, die sie allesamt erfolgreich abschlossen. Die kooperierenden Hochschulen waren die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule und die Evangelische Fachhochschule Nürnberg sowie die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU).
Den Beruf des Berufsbetreuer gibt es seit 1992. Durch das Betreuungsgesetz von 1990, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurden die Entmündigung, die Vormundschaft über Volljährige und die Pflegschaft über Gebrechliche abgeschafft. "An ihre Stelle ist das Rechtsinstitut der Betreuung getreten", erläutert Prof. Renate Oxenknecht-Witzsch, Juristin an der Fakultät für Soziale Arbeit an der KU. Eine Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Das Gesetz sieht ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer vor. "Allerdings waren bei der Einführung der neuen rechtlichen Lösung weder die Qualifikationsanforderungen noch die Bezahlung der Berufsbetreuer klar geregelt worden. In wenigen Jahren hatte sich bundesweit eine höchst unterschiedliche und unübersichtliche Rechtsprechung über die Vergütungssätze für Berufsbetreuer entwickelt", so Oxenknecht-Witzsch.
Mit dem sogenannten Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber nachgebessert und die Voraussetzungen einer berufsmäßigen Betreuung geregelt. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der zu führenden Geschäfte bestimmt. Zugleich wurden für die Vergütung Stundensätze festgelegt, die an eine bestimmte Ausbildung gebunden waren. Eine Stundenvergütung von 45 DM (23, 01 Euro) wurde gewährt, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben waren. Eine Stundenvergütung von 60 DM (30, 68 Euro) wurde gewährt, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Durch Landesrecht konnte bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleichsteht, wenn die Kenntnisse durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen wurden. Von dieser Regelung wird in Bayern Gebrauch gemacht. Damit Betreuer zur Prüfung antreten dürfen, die sie mit Hochschulabsolventen gleichstellt, müssen die Betreuer eine mindestens fünfjährige Praxis vorweisen und an einer mindestens 350 Stunden umfassenden Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat.
Für die Regionen Mittel- und Oberfranken, Oberbayern und Oberpfalz hatten die drei kooperierenden Hochschulen diese Fortbildung organisiert. Die Koordinatoren der drei Hochschulen, Prof. Dr. Günter Gerhardinger, Prof. Dr. Jürgen Kruse und Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch sind über die erfolgreiche Kooperation und über das Ergebnis sehr zufrieden, zumal das Projekt als Schritt der Hochschulen in den Weiterbildungsmarkt zu sehen ist. Sofern noch weitere Nachqualifizierungen notwendig sein sollten, wollen die Hochschulen noch einen weiteren Kurs organisieren.