Vertrauensschutz und rückwirkende Besteuerung
Am Beispiel der Paragraphen 17 und 23 des Einkommensteuergesetzes wird aufgezeigt, dass die Problematik rückwirkender Besteuerung bisher nicht zufriedenstellend gelöst ist.
Ein Dauerproblem der deutschen Gesetzgebung ist das häufig rückwirkende Inkraftsetzen belastender steuerlicher Regelungen. Das Institut "Finanzen und Steuern" untersucht in der IFSt-Schrift Nr.431 die Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung am Beispiel der §§ 17 und 23 EStG mit kritischem Ergebnis. Die bisherige Rechtsprechung zur Rückwirkung von Steuergesetzen mit ihrer Unterscheidung zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung wird dem rechtsstaatlich verbürgten Vertrauensschutz vielfach nicht gerecht. Statt zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden, sollte das eigentliche Problem der Rückwirkung, die Enttäuschung des Vertrauens in die Gültigkeit einer bestehenden Regelung, zur Grundlage des Lösungsansatzes gemacht werden.
Nach Auffassung des Instituts liegt eine "verfassungsrechtlich bedenkliche" Rückwirkung vor, wenn ein Gesetz Rechtsfolgen für wirtschaftliche Dispositionen verschärft, die bereits vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen sind.
Wesentlich hinzu kommt eine zeitliche Komponente: Der Vertrauensschutz darf nicht bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestags entzogen werden, sondern erst mit der Verkündung des Gesetzes. Eine generelle Kenntnis von Bundestagsbeschlüssen kann vom Bürger nicht erwartet werden. Die Orientierung am Bundestagsbeschluss vernachlässigt zudem den möglichen Einfluss anderer am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Verfassungsorgane, die das im Bundestag beschlossene Gesetz scheitern lassen und damit etwaige neue Dispositionen im Hinblick auf die im Bundestag beschlossene Rechtslage zunichte machen können.
Eine "verfassungsrechtlich bedenkliche" Rückwirkung stellt in der Regel einen Verfassungsverstoß dar. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen das gesetzgeberische Änderungsinteresse schwerer wiegt als das Kontinuitätsinteresse des Bürgers. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu Fallgruppen gebildet, die jedoch wegen der teilweise bestehenden Unbestimmtheit der dabei verwendeten Begriffe einen viel zu weiten Spielraum lassen und deshalb restriktiv interpretiert werden müssen.
Weitere Informationen:
http://www.ifst2.de/publikationen/431/inhalt.html
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