Genossenschaftsstruktur ermöglicht den Hochschulen rechtssichere Inhouse-Geschäfte mit der HIS eG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung zur Beauftragung der HIS GmbH durch die TU Hamburg-Harburg seine bisherige Rechtsprechung zum Inhouse-Geschäft bestätigt (EuGH, Urteil vom 8.5.2014 – C-15/13).
Demnach liegt ein „vertikales“ Inhouse-Geschäft vor, wenn die beauftragende Hochschule eine ähnliche Kontrolle über den Auftragnehmer ausübt wie über eine eigene Dienststelle und der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentlichen Einrichtungen verrichtet, die seine Anteile innehaben. Die auf diesen Voraussetzungen basierende Genossenschaftskonstruktion der HIS Hochschul-Informations-System eG ermöglicht es den Hochschulen nach einem Beitritt in die Genossenschaft, die HIS eG weiterhin rechtssicher Inhouse zu beauftragen. Die Entscheidung des EuGH ist noch zu der vormaligen Gesellschaftsform einer Bund-Länder-GmbH und zum Konstrukt eines „horizontalen“ Inhouse-Geschäfts ergangen. Nach dem Formwechsel in die Genossenschaft unter der Kontrolle der Hochschulen werden die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine Inhouse-Beauftragung erfüllt.
„Die HIS eG ist eine Selbstversorgungseinrichtung ihrer Mitglieder – die Hochschulen üben die Kontrolle über ihren Systemanbieter damit selbst aus. Das aktuelle Urteil des EuGH bestätigt, dass der Formwechsel in die neue Struktur der Genossenschaft die nötige Rechtssicherheit auch für Inhouse-Geschäfte gibt. Die HIS eG stellt den Hochschulen eine planbare, stabile und effiziente Versorgung mit Hochschulmanagement-Software sicher“, sagte Rudolf Becker, Kanzler der FH Kaiserslautern und Vorstand der HIS eG auf Anfrage.
Offen gelassen hat der EuGH hingegen ausdrücklich, ob bei „horizontalen“ Inhouse-Geschäften zwischen öffentlich beherrschten Schwester-Gesellschaften deshalb von einem vergaberechtsfreien Innenverhältnis ausgegangen werden kann, weil Schwester-Unternehmen gleichermaßen der Kontrolle (wie eine eigene Dienststelle) durch ihren gemeinsamen Mutter-Gesellschafter unterliegen können.
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