Weißer Hautkrebs offiziell als Berufskrankheit anerkannt
Die Berufskrankheiten-Verordnung ist zum 1. Januar 2015 um den weißen Hautkrebs ergänzt worden. Arbeitskleidung mit UV-Schutz stellt einen effektiven Schutz gegen den Hautkrebs durch Sonneneinstrahlung dar.
Zum 1. Januar 2015 wurden bestimmte Formen des so genannten weißen Hautkrebses, die durch Sonneneinstrahlung verursacht werden, auf Empfehlung des wissenschaftlichen Beirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Dazu gehören das Plattenepithelkarzinom oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen). Vor allem Personen, die häufig im Freien arbeiten, haben ein deutlich höheres Risiko am weißen Hautkrebs zu erkranken als Personen anderer Berufsgruppen. Zu diesem gefährdeten Personenkreis gehören nicht nur Außenbeschäftigte wie zum Beispiel Bademeister, Bauarbeiter oder Gärtner, sondern auch Berufsgruppen mit wechselndem Tätigkeitsfeld (Außen- und Innen) wie Sportlehrer, Kindergärtner und Fensterputzer. Internationale Untersuchungen von Knutschke zeigen, dass bei diesen Personen die UV-Belastung 2-3 mal höher ist als bei Personen, die in Innenräumen arbeiten.
Diese neue Regelung stellt für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eine große Herausforderung dar, da es kaum möglich ist festzustellen, ob die Erkrankung in der Freizeit oder bei der Berufsausübung erfolgte. Auch der Druck auf die Arbeitgeber Präventivmaßnahmen zu ergreifen, ist zum 1. Januar 2015 erhöht worden.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt zum Schutz der gefährdeten Berufsgruppen wirksame Lösungen gemeinsam mit den Arbeitgebern zu erarbeiten.
Eine Möglichkeit zur Prävention wäre dabei das konsequente Tragen von Arbeitskleidung mit hohem UV-Schutz. Aus medizinischer Sicht lässt sich mit UV-Schutzkleidung ein deutlich höherer Schutz vor dem Sonnenlicht erreichen als mit kosmetischen Schutzmitteln. Neben der Farbe sind vor allem die Materialzusammensetzung und Konstruktion ausschlaggebend für den UPF (Ultraviolet Protection Factor), mit dem der Schutzfaktor von Textilien analog zum SPF (Sonnenschutzfaktor) bei Sonnencreme angegeben wird.
Für die Ermittlung des UPF gibt es unterschiedliche Messmethoden, den
australisch-neuseeländischen Standard (AS/NZS 4399:1996), die Prüfung nach EN
13758-1 und nach AATCC 183 sowie den UV Standard 801. Diese Prüfstandards
stellen unterschiedliche Anforderungen an die Prüfmaterialien. Der australisch-neuseeländische Standard, die Prüfung nach EN 13758-1 sowie der AATCC 183
führen die Prüfungen nur am ungedehnten, trockenen Textil im Neuzustand durch.
Der UV Standard 801 ist deutlich praxisbezogener: Bei Bekleidungstextilien wird der
UPF am gedehnten, nassen Textil, nach mechanischer Abnutzung durch Tragen und
Textilpflege ermittelt. Zudem wird von der höchsten UV Bestrahlung (Sonnenspektrum
in Melbourne, Australien zum Höhepunkt des australischen Sommers) und somit von
einem worst-case-Szenario, ausgegangen. Im Hinblick auf die Hautkrebs-Prophylaxe
durch Berufskleidung ist die Ermittlung des UPF nach dem UV Standard 801 deshalb
erste Wahl.
Im Rahmen eines Forschungsprojektes an den Hohenstein Instituten (AiF15749N) wurden Prototypen entwickelt, die im Schulterbereich einen besonders hohen Schutz von UPF 80 bieten. Die Wissenschaftler der Hohenstein Institute haben dazu spezielle Fasern mit „eingebautem“ UV-Schutz entwickelt, die Titandioxid enthalten und so die schädliche UV-Strahlung absorbieren. Zudem sind diese Textilien auch noch besonders strapazierfähig.
Da man bei der Arbeit im Freien bei Hitze sehr stark schwitzt, wurden spezielle Textilzonen unter den Achseln und im Bauchbereich im Hinblick auf die Schweißproduktion optimiert. So wird sichergestellt, dass die Arbeitskleidung nicht nur hohen UV-Schutz bietet, sondern auch atmungsaktiv ist. Im Rücken- und Ärmelbereich verwendeten die Experten elastische Materialien, so dass man sich gut darin bewegen kann und auch der Tragekomfort gegeben ist.
Aus Sicht der Hohenstein Institute spricht schon heutzutage nichts gegen einen Einsatz von Arbeitskleidung mit integriertem UV-Schutz. Diese schützt den Träger effektiv vor Hautkrebs durch Sonneneinstrahlung und erfüllt zugleich alle Anforderungen an Tragekomfort und Strapazierfähigkeit. Eine Auslobung des UPFs würde dem Endverbraucher zudem die Möglichkeit geben, seine Arbeitskleidung anhand der UV-Schutzwirkung auszusuchen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema:
• Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit Nr. 5103 "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ von der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Begruendung-5103.pdf
• „Hautkrebs durch arbeitsbedingte UV-Strahlung“ von der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.)
http://www.dguv.de/de/Versicherung/Berufskrankheiten/Hauterkrankungen/Hautkrebs-durch-UV-Strahlung/index.jsp
Ansprechpartnerin für UV-Schutz:
Claudia Balluff
Function & Care
Telefon: +49 7143 271-364
Fax:+49 7143 271-94364
E-Mail: c.balluff@hohenstein.de
Homepage: www.hohenstein.de
Weitere Informationen:
http://www.hohenstein.de/de/inline/pressrelease_99584.xhtml?excludeId=99584