Schriftliche Rüge wegen Mitautorschaft bei Veröffentlichung mit Falschangaben
Wissenschaftliches Fehlverhalten: DFG-Hauptausschuss beschließt Maßnahme gegen eine Wissenschaftlerin und einen Wissenschaftler
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten: Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss jetzt den Ausspruch einer schriftlichen Rüge gegen eine Wissenschaftlerin und einen Wissenschaftler.
Beide Wissenschaftler*innen waren als Mitautor*innen an Publikationen einer dritten Wissenschaftlerin beteiligt gewesen, gegen die in einer Untersuchung einer anderen Institution vorsätzliches wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden war. Gegen die beiden Mitautor*innen war dabei eine schriftliche Rüge wegen fahrlässigen Fehlverhaltens ausgesprochen worden.
Da zwei der betroffenen Publikationen einen Bezug zum Förderkontext der DFG aufwiesen, leitete die DFG ein eigenes Untersuchungsverfahren ein. In diesem stellte der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einer der beiden Publikationen Falschangaben durch die Duplikation und falsche Zuordnung von zwei Abbildungen fest.
Anhaltspunkte für eine eigenhändige Manipulation durch die beiden Mitautor*innen lagen dabei zwar nicht vor. Beide hätten nach Überzeugung des Untersuchungsausschusses als Mit- und Corresponding-Author beziehungsweise Letzt- und Corresponding-Author sowie durch ihre fachliche Expertise die Falschangaben aber erkennen können und müssen. Beide Wissenschaftler*innen räumten in Stellungnahmen vor dem Ausschuss auch selbst eine unzureichende Kontrolle ein.
Der Untersuchungsausschuss stellte deshalb gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten bei beiden Wissenschaftler*innen eine Mitverantwortung für Fehlverhalten anderer durch die „Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben enthält“, fest und schlug dem Hauptausschuss als geeignete und angemessene Maßnahme den Ausspruch einer schriftlichen Rüge vor. Dem folgte der Hauptausschuss mit seinem Beschluss.
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