Beschleunigung raumordnerischer Prozesse
Die ARL unterstützt Vorschläge des Bundes zur Beschleunigung raumordnerischer Prozesse und andere Neuregelungen im Raumordnungsrecht
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vom 1. April 2026
Die ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft hat eine fachliche Stellungnahme zum jüngsten Referentenentwurf des BMWSB abgegeben, deren wesentliche Aspekte hier dargestellt werden. Der Fokus der Stellungnahme zielt auf die Novellierung des Raumordnungsgesetzes und bewertet sehr positiv, dass die Modernisierung des Raumordnungsrechts parallel zum Bauplanungsrecht erfolgt. Die ARL sieht darin einen wesentlichen Beitrag zur strategischen Stärkung der Raumordnung, wie sie im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbart worden ist. Zugleich zielt die Novelle auf die Vereinfachung und Beschleunigung der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen. Wesentliche inhaltliche Punkte der geplanten Novelle hat die Akademie begrüßt.
Dies betrifft:
- den vorgesehenen Grundsatz zur Planung von Wohnraumflächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Änderungsentwurf), da in vielen Räumen mit angespannten Wohnungsmärkten überörtliche Lösungen notwendig sind,
- die Hervorhebung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Wasserstoffinfrastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 Änderungsentwurf) und
- die Gewährleistung von resilienten Raumstrukturen sowie die Aufnahme von Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 Änderungsentwurf).
Die ARL hat in ihrer Stellungnahme zum § 6 Abs. 2 des Änderungsentwurfs die Bedeutung des Zielabweichungsverfahrens[1] als wichtiges Instrument einer pragmatischen und lösungsorientierten Raumordnung betont. Zur neu vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung beim Zielabweichungsverfahren hat die Akademie angemerkt, dass diese Auflage das Verfahren unnötig verkomplizieren könnte. Aus Sicht der Akademie geht die beabsichtigte Änderung insbesondere über die Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Letzteres erwarte lediglich eine Prüfung, ob voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Zielabweichung zu erwarten sind bzw. nicht ausgeschlossen werden können. Die Akademie schlägt eine entsprechende Justierung des Änderungsentwurfs vor.
In § 9 Abs. 1 des Änderungsentwurfs soll ein Satz zur Regelung der Geheimhaltung bei Planungen und Maßnahmen der Verteidigung eingefügt werden. Die Akademie erkennt die Notwendigkeit einer solchen Regelung ausdrücklich an, hält es aber für dringend erforderlich, dass die Geheimhaltung „im Benehmen mit dem jeweiligen Planungsträgern“ erfolgt. Im Zuge des Benehmens könnte z. B. geklärt werden, ob betroffene Festlegungen so geändert werden können, dass der Geheimhaltung auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
In den Aufstellungsverfahren für Raumordnungspläne liegt zwischen dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt (z. B. dem Satzungsbeschluss) und dem Fristende der Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG der Zeitraum, der die maßgebliche Quelle von Verfahrensverzögerungen, zusätzlichen Verfahrensschleifen und wiederholten Entwurfsänderungen ist. Die Akademie regt deswegen an, die einstufige Beteiligung zu stärken, indem der für die Abwägung maßgebliche Zeitpunkt auf den Abschluss der dann folgenden ersten Anhörung festgelegt wird. Damit würde die Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG als zentraler abwägungserheblicher Verfahrensschritt bestätigt.
Die Akademie schlägt ihrerseits weitere Neuregelungen für eine Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens von Raumordnungsplänen vor. Insbesondere regt sie eine vereinfachende Änderung zu § 9 Abs. 3 ROG an, weil sich ein wesentlicher Grund für die lange Dauer von Planaufstellungsverfahren aus der rechtlichen Notwendigkeit von häufig mehreren Beteiligungsverfahren (Öffentlichkeit, berührte öffentliche Stellen) ergibt. Führen die in der ersten Beteiligungsrunde gewonnenen Informationen oder weitere, in dieser Zeit entstandene Änderungen der Planungsgrundlagen zu Planänderungen, die Abwägungsbelange erstmalig oder stärker berühren, wird eine weitere Beteiligungsrunde erforderlich (§ 9 Abs. 3 ROG). Trotz der Erleichterungen in § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ROG bleibt das grundlegende planungsrechtliche Dilemma ungelöst, dass die Vorbereitung der erneuten Beteiligung Zeit in Anspruch nimmt, in der sich die rechtlichen und tatsächlichen Planungsgrundlagen auch für den von den Änderungen unberührt bleibenden Teilen des Raumordnungsplans ändern können, was zu planerischen Endlosschleifen führen kann. Um diesem Dilemma zu entgehen, schlägt die Akademie die Möglichkeit einer vorzeitigen Inkraftsetzung des unverändert bleibenden Planteils vor – analog zur 2025 erfolgten Neuregelung in § 12 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg.
Ebenfalls in Anlehnung an das neue Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (§ 5 Abs. 3 LplG BW) schlägt die Akademie Neuregelungen in § 11 ROG zur Planerhaltung vor. Wenn sich eine Rechtsverletzung auf einen räumlich oder sachlich eingrenzbaren Teil des Planwerks beschränken lässt, und der verbleibende Teil eine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt sowie der Plangeber selbst die Teilbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, soll der fehlerfreie Planteil in Kraft bleiben. Damit würde der Gesetzgeber eine Beschleunigung für die nicht betroffenen Planteile ermöglichen.
Die Akademie begrüßt auch die vorgeschlagene Neuregelung des § 13 Abs. 5 ROG. Allein durch den Aufbau der Norm und die erklärenden Unterpunkte zu den Inhalten Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur könnte ein besseres Gleichgewicht unter den Elementen der Raumstruktur erreicht werden. Gerade mit Blick auf die Freiraumstruktur werde ein größeres Gewicht auf den Schutz des unbesiedelten Bereichs gelegt, womit eine Stärkung des Freiraumschutzes eingeleitet werden könnte, wie er 2025 im Forschungsbericht der ARL 24 und im Positionspapier aus der ARL 152 vorgeschlagen wurde.
Die Akademie begrüßt den neuen § 29 ROG im Änderungsentwurf mit der Sonderregelung für den regionalen Wohnraumbedarf, da die Regionalplanung damit in diesem Bereich eine Stärkung ihrer Kompetenz erhielte, mit dem sie gegenüber Städten und Gemeinden mit hoher Legitimation auftreten kann, um die Belange der Wohnraumschaffung zu stärken und auf einen interkommunalen Ausgleich der Flächenpotenziale hinzuwirken. Die Sonderregel kann aus Sicht der ARL insbesondere in Flächenländern zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Wohnbaulandentwicklung genutzt werden, die diese Festlegungsmöglichkeit bislang nicht vorsehen, wie z. B. in Bayern. Allerdings sieht die Akademie auch eine Reihe von Punkten, die bei der endgültigen Neufassung des Raumordnungsgesetzes darüber hinaus zu berücksichtigen wären.
Schließlich regt die Akademie an, eine Sonderregelung für die Nutzung von Solarenergie in das Raumordnungsgesetz aufzunehmen. Auch für diese erneuerbare Energie könnten Regelungen über Vorrang- und Beschleunigungsgebiete insbesondere auf der Ebene der Regionalplanung bedeutsam sein. Dies würde die dezentrale energetische Raumnutzung und damit die Energiesicherheit und Resilienz einzelner Regionen stärken sowie die Energiewende beschleunigen. Außerdem würde Planungssicherheit geschaffen und durch eine ordnende überörtliche Planung die Akzeptanz potentiell erhöht.
[1] Das Zielabweichungsverfahren eröffnet öffentlichen Stellen und privaten Bauträgern die Möglichkeit, nach Stattgabe durch die Raumordnungsbehörde bei raumbedeutsamen Vorhaben von einem sie grundsätzlich bindenden Ziel der Raumordnung abzuweichen. Ein Zielabweichungsverfahren ist ein Ausnahmeinstrument für atypische Einzelfälle, die bei der Planaufstellung (noch) nicht erkennbar waren. Es schafft somit die Möglichkeit sinnvoller Abweichungen, aber auch Innovationen oder Anpassungen zuzulassen, ohne die Planungsgrundlagen zu gefährden.
Zur Stellungnahme der ARL (Stand 29.04.2026) (PDF): https://www.arl-net.de/de/media/1368/inline
Die Stellungnahme wurde erarbeitet von:
Prof. Dr. Susan Grotefels, Vizepräsidentin der ARL, ARL-Forum Planungsrecht
Prof. Dr. Gerd Hager, Karlsruher Institut für Technologie, ARL-Forum Planungsrecht
Manuela Hahn, ARL-Forum Regionalplanung
Prof. Dr. Axel Priebs, Präsident der ARL, ARL-Forum Regionalplanung
Dr. Holger Schmitz, Kanzlei Noerr LLP, ARL-Forum Planungsrecht
Dr. Thomas Terfrüchte, Technische Universität Dortmund, ARL-Forum Regionalplanung
Dr. Sebastian Wilske, Regionalverband Hochrhein-Bodensee, ARL-Forum Regionalplanung
sowie weiteren Mitwirkenden aus den Fachlichen ARL-Foren Regionalplanung und Planungsrecht.
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(Leitung des Wissenschaftlichen Referats "Räumliche Planung und Politik")
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Weitere Informationen:
https://www.arl-net.de/de/blog/beschleunigung-raumordnerischer-prozesse
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