Treibhausgasminderung in der EU: Die Lastenteilungs-Verordnung nach 2030
Bislang war die Lastenteilungs-Verordnung der EU ein wichtiger Bestandteil des europäischen Klimaschutzes. Ihre Ziele laufen jedoch 2030 aus. Ein Hintergrundpapier der Stiftung Umweltenergierecht beleuchtet nun eine mögliche Weiterentwicklung.
Die Europäische Union (EU) muss ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 um 90 Prozent gegenüber 1990 mindern. Ein Baustein hierfür ist bislang die Lastenteilungs-Verordnung, die 2030 ausläuft. Der aktuelle Würzburger Bericht Nr. 63 der Stiftung Umweltenergierecht untersucht, wie die im europäischen Klimagesetz für die weitere Klimagesetzgebung geforderten Elemente der Fairness, Solidarität, Flexibilität und Kosteneffizienz bislang in der Verordnung und ihren Rechtsvorgängern umgesetzt werden und welche Rolle diese Elemente nach 2030 spielen könnten.
Was ist die Lastenteilungs-Verordnung?
Die Lastenteilungs-Verordnung legt für die von ihr erfassten Sektoren ein verbindliches EU-weites Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 40 Prozent bis 2030 gegenüber 2005 fest. Dieses Ziel wird auf verbindliche nationale Ziele heruntergebrochen, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich hoch ausfallen. Damit können unterschiedliche Ausgangslagen berücksichtigt und die Prinzipien der Fairness und Solidarität umgesetzt werden. Weitere Flexibilitätsmechanismen ermöglichen es den Mitgliedstaaten zudem, ihre Minderungsziele auf unterschiedliche, jeweils kosteneffiziente Weise zu erreichen.
Mit der am 7. April 2026 in Kraft getretenen Änderung des Europäischen Klimagesetzes rückt die Ausgestaltung des Klimaschutzrechts für die Zeit nach 2030 in den Fokus. Für die bislang von der Lastenteilungs-Verordnung erfassten Sektoren ist noch kein neues Ziel festgelegt. „Damit fehlt auch eine Grundlage für die Aufteilung auf nationale Ziele. Die EU-Kommission muss das europäische Klimaschutzrecht im Hinblick auf das Klimaziel 2040 überprüfen und gegebenenfalls Gesetzesvorschläge entwickeln“, erklärt Sophie Schwab, Mitautorin des Berichts.
Wie könnte es weiter gehen?
Eine Fortführung der Lastenteilungs-Verordnung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Sie könnte aber dazu beitragen, die im Europäischen Klimagesetz genannten – aber nicht näher definierten – Elemente der Fairness, Solidarität, Flexibilität und Kosteneffizienz umzusetzen. Diese sollen bei der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens berücksichtigt werden.
„Politisch wird zu beantworten sein, ob sich das EU-Klimaziel 2040 auch bei einem geringen verbleibenden Treibhausgasemissionsbudget in unterschiedlich hohe nationale Ziele übersetzen lässt und auf welche Sektoren diese Ziele Anwendung finden könnten“, so Dr. Jana Nysten, Mitautorin des Berichts. Denkbar seien eine Änderung oder Ersetzung der Lastenteilungs-Verordnung ebenso wie alternative Ansätze, etwa indikative, von den Mitgliedstaaten selbst bestimmte Beiträge zu einem gemeinsamen EU-Ziel.
Wissenschaftlicher Ansprechpartner:
Dr. Markus Ehrmann, Leiter Forschungsgebiet Europäisches und internationales Energie- und Klimaschutzrecht, Stiftung Umweltenergierecht, Tel.: +49 931 794077-286, E-Mail: ehrmann@stiftung-umweltenergierecht.de
Originalpublikation:
S. Schwab/J. V. Nysten, Die Lastenteilungs-Verordnung nach 2030, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 63 vom 29.10.2026
Weitere Informationen:
https://stiftung-umweltenergierecht.de/neuer-wuerzburger-bericht-die-zukunft-der-lastenteilungs-verordnung-nach-2030/
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