BTU Cottbus wehrt sich mit Verfassungsklage beim Landes-verfassungsgericht gegen Auflösungsgesetz
Die BTU Cottbus erhebt gegen das Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht in Potsdam. Die Universität rügt, in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und ihren Rechten verletzt zu sein, die sich aus der Selbstverwaltungsgarantie für Hochschulen ergeben. Die Beschwerdeschrift wird im Laufe der Woche dem Landesverfassungsgericht vorgelegt.
Im heutigen Pressegespräch in Potsdam erläuterten BTU-Präsident Prof. Dr. Walther Ch. Zimmerli und Prof. Dr. Klaus Herrmann die Motivation, die Argumente und das Verfahren. Herrmann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Potsdamer Kanzlei Dombert Rechtsanwälte. Die BTU Cottbus lässt sich vor dem Landesverfassungsgericht durch ihn und den bekannten Bonner Wissenschaftsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Löwer vertre-ten.
BTU-Präsident Prof. Dr. Walther Ch. Zimmerli äußerte sich fol-gendermaßen: „Mit der Unterstützung durch die einstimmigen Voten des Präsidialkollegiums und des Senates hat die Universitätsleitung sich zu diesem Schritt entschlossen. Der massive Eingriff in die Hochschulautonomie ist aus unserer Sicht nicht begründet worden.“ Im Hinblick auf die Situation an der Hochschule ergänzte er: „Viele unserer Professoren sind fassungslos, wie wenig sich die Strukturentscheidung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort befasst hat. Trotzdem werden wir die Gespräche und Bemühungen zur Hochschulentwicklung fortsetzen, sowohl innerhalb der Hochschule als auch im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit der Hochschule Lausitz.“
Für Prof. Dr. Klaus Herrmann sprechen gute Gründe für den Er-folg der Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht: „Die Auflösung einer Hochschule kann nur ultima ratio sein, wenn die Hochschule und ihre Selbstverwaltungsorgane mit den Problemen nicht zurechtkommen. Davon sind wir angesichts der großen Fortschritte und Erfolge der BTU aber weit entfernt. Selbst die Kommissionen des brandenburgischen Wissen-schaftsministeriums (MWFK) heben die Bereitschaft der BTU hervor, sich den Herausforderungen zu stellen und an der Um-setzung der Empfehlungen mitzuarbeiten.“ Außerdem führt er Versäumnisse im Gesetzgebungsverfahren an, die das Gesetz verfassungswidrig machten: „Der Gesetzgeber hat sich für die Fusion der Fachhochschule und Universität zur Gesamthoch-schule unter der Marke BTU entschieden. Obwohl in der Bundesrepublik vergleichbare Fusionen gescheitert sind, mutet man den angeblich angeschlagenen Hochschulen in der Lausitz dieses Abenteuer zu.“
Mit einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts rechnet der Rechtsanwalt der BTU in diesem Jahr nicht mehr. Prof. Dr. Walther Ch. Zimmerli erklärt: „Die BTU wird ihre bevorstehende Auflösung nicht tatenlos abwarten. Ergänzend zur Verfassungsbeschwerde beantragen wir eine einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts, um zu verhindern, dass durch die Entstehung der Gesamthochschule am 1. Juli 2013 vollendete Tatsachen geschaffen werden.“
Zum Hintergrund
Gesetz über die Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz vom 11.02.2013: www.parldok.brandenburg.de/parladoku//gvbl/2013/4.pdf
Art. 31 Abs. 1 Landesverfassung:
„Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Art. 32 Abs. 1 Landesverfassung:
„Hochschulen haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung, an der Lehrende, andere Beschäftigte und Studierende beteiligt sind.“
Weitere Informationen
Prof. Dr. Klaus Herrmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Dombert Rechtsanwälte, Tel. (0331) 6204273
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